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   BGH, 11.12.1978 - II ZB 12/78   

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https://dejure.org/1978,1771
BGH, 11.12.1978 - II ZB 12/78 (https://dejure.org/1978,1771)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1978 - II ZB 12/78 (https://dejure.org/1978,1771)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1978 - II ZB 12/78 (https://dejure.org/1978,1771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung des Verschuldens eines anderen Anwaltes als des Bevollmächtigten bei interner Übertragung der Sache zur selbstständigen Bearbeitung auf den anderen Anwalt - Zurechnung des Verschuldens bei Übertragung einer untergeordneten Tätigkeit durch den Bevollmächtigten ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 232
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.04.1976 - IV ZB 2/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - II ZB 12/78
    Dem Verschulden des Bevollmächtigten steht zwar dasjenige eines anderen Rechtsanwalts gleich, wenn diesem intern die Sache zur selbständigen Bearbeitung übertragen war (vgl. BGH Beschl. vom 20.03.1967 - VII ZB 10/66 = LM ZPO 232 (Ca) Nr. 23; vom 28.06.1971 - III ZB 28/70 = VersR 1971, 934; vom 05.10.1972 - VII ZB 13/72 = VersR 1973, 38; vom 28.04.1976 - IV ZB 2/76 = VersR 1976, 884 und Urteil vom 28.05.1974 - VI ZR 145/73 = VersR 1974, 1000).
  • BGH, 03.07.1978 - II ZB 9/77

    Sinn und Zweck eines Nachtbriefkastens bei Gerichten - Einhaltung der Bedienung

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - II ZB 12/78
    Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Beschluß des Senats vom 3. Juli 1978 - II ZB 9/77 = VersR 1978, 960 Bezug genommen.
  • BGH, 28.06.1971 - III ZB 28/70

    Juristischer Mitarbeiter - Fehlende Zulassung - Vertreter - Selbständige

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - II ZB 12/78
    Dem Verschulden des Bevollmächtigten steht zwar dasjenige eines anderen Rechtsanwalts gleich, wenn diesem intern die Sache zur selbständigen Bearbeitung übertragen war (vgl. BGH Beschl. vom 20.03.1967 - VII ZB 10/66 = LM ZPO 232 (Ca) Nr. 23; vom 28.06.1971 - III ZB 28/70 = VersR 1971, 934; vom 05.10.1972 - VII ZB 13/72 = VersR 1973, 38; vom 28.04.1976 - IV ZB 2/76 = VersR 1976, 884 und Urteil vom 28.05.1974 - VI ZR 145/73 = VersR 1974, 1000).
  • BGH, 01.10.1981 - III ZB 18/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Nur wenn ein Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter der Praxis tätig geworden ist, wird ein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei nicht zugerechnet (BGH VersR 1979, 232; 1978, 665; 1974, 365 und 1000).

    Bei diesen Aufgaben handelte es sich nicht um untergeordnete Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt ohne weiteres durch sein geschultes Büropersonal erledigen lassen darf (BGH VersR 1979, 232).

  • BGH, 02.04.1981 - III ZB 1/81

    Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Nur wenn ein Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter der Praxis tätig geworden ist, wird ein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei nicht zugerechnet (BGH VersR 1979, 232; 1978, 665; 1974, 365 und 1000).

    Bei diesen Aufgaben handelte es sich nicht um untergeordnete Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt ohne weiteres durch sein geschultes Büropersonal erledigen lassen darf (BGH VersR 1979, 232).

  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 107/94

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist durch

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat allerdings in einem Beschluß vom 11. Dezember 1978 - II ZB 12/78 - VersR 1979, 232 - angenommen, wenn die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zunächst ein Kurzgutachten über die Aussichten einer Berufung nur von einem einzelnen Sozietätsmitglied erbeten hätten, das allein beim Berufungsgericht zugelassen sei, dann könne nicht die gesamte Sozietät sondern allein dieses Mitglied als mit der Durchführung der Berufung beauftragt angesehen werden; wenn dieser Bevollmächtigte einem anderen Sozietätsmitglied eine bloß untergeordnete Tätigkeit überlasse, die nicht zu der von ihm auszuführenden juristischen Sachbehandlung gehöre, die er vielmehr ohne weiteres durch sein Büropersonal erledigen lassen könne, bestehe kein Grund, der Partei ein bei dieser Tätigkeit entstandenes Versehen wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen.
  • BFH, 03.10.1985 - V B 88/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten läge nur vor, wenn er den - als Bürokraft eingesetzten - angestellten Steuerberater nicht ordnungsgemäß überwacht hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 1984 9 C 453.82, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 187; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom 11. Dezember 1978 II ZB 12/78, VersR 1979, 232).
  • LAG Hessen, 03.05.1988 - 4 TaBV 47/87

    Mitbestimmung bei Eingruppierung eines Arbeitnehmers in ein tarifliches

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  • BFH, 15.02.1984 - II R 57/83

    Wiedereinsetzung - Fristversäumnis

    Auf den vom Bundesgerichtshof am 11. Dezember 1978 II ZB 12/78 (Versicherungsrecht 1979, 232) entschiedenen Rechtsstreit kann sich der Kläger deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil in dem dortigen Fall der Anwalt, der die Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift übernommen hatte, kein Prozeßbevollmächtigter des damaligen Klägers war.
  • BFH, 13.03.1997 - III B 185/96

    Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, auf deren Handlungsweise es unmittelbar zurückzuführen ist, daß die vom FG nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzte Frist nicht beachtet worden ist, ist allerdings nicht deshalb als Vertreterin des Klägers anzusehen, weil sie nach § 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung bestellte anwaltliche Vertreterin des vom Kläger selbst zu seinem Vertreter bestellten Prozeßbevollmächtigten war, sofern sie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Streitsache wie eine bloße Bürohilfskraft eingesetzt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 11. Dezember 1978 II ZB 12/78, Versicherungsrecht 1979, 232, und vom 1. April 1992 XII ZB 21/92, NJW-Rechtsprechungs- Report Zivilrecht 1992, 1019).
  • BGH, 22.09.1992 - VI ZB 17/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, eine Partei müsse sich auch das Verschulden eines nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Sozius ihres Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen, der es übernommen habe, die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Oberlandesgericht abzugeben, und stützt sich hierbei auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1978 - VII ZB 14/77 - VersR 1978, 669, 670. Demgegenüber macht die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1978 - II ZB 12/78 - VersR 1979, 232 geltend, auch das Verschulden eines derselben Sozietät angehörenden Rechtsanwalts stehe dem Verschulden des Bevollmächtigten nicht gleich, wenn der Bevollmächtigte ihm nur eine untergeordnete Tätigkeit überlassen habe, etwa die Abgabe eines fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht.
  • OLG München, 08.03.1993 - 5 U 6217/92

    Status des Rechtsanwalts als Bevollmächtigter i.S. von § 85 Abs. 2 ZPO auch bei

    Als Vertreter einer Partei ist aber nach ständiger Rechtsprechung auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut worden ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob der tätig gewordene Anwalt bei dem Gericht zugelassen war, bei dem eine Rechtshandlung vorgenommen werden mußte (vgl. BGH, VersR 1979, 232; 1982, 71; 1984, 443; 1992, 1421).
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 53/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsfrist -

    Ebensowenig wie eine Partei Fehler von Kanzleikräften gegen sich gelten lassen muß, sofern ihr Prozeßbevollmächtigter diese nur sorgfältig ausgewählt, geschult und überwacht hat, ebensowenig besteht Grund, der Partei das bei der Botentätigkeit entstandene Versehen wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen, wenn diese Tätigkeit von einem - nicht von der Partei beauftragten - Rechtsanwalt übernommen worden ist (BGH Beschluß vom 11. Dezember 1978 - II ZB 12/78 = VersR 1979, 232).
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